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Aktuelle Seite : Reitrecht in BW

  

Das Reitrecht in Baden-Württemberg (Kurzfassung)
Stand: 29. Januar 2006

 


Die Regelungen des Reitrechts sind größtenteils Landesrecht. Am 1.1.2006 hat sich einiges geändert.
Diese Kurzinformation gibt einen Überblick über das aktuelle Reitrecht in Baden-Württemberg.

1. Reiten und Gespannfahren auf öffentlichen Straßen und Wegen
Das Reiten ist im öffentlichen Straßenverkehr erlaubt. Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts gelten auf allen Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, d.h. diese allgemein öffentlich zugänglich sind. Das Reiten und Fahren außerhalb von Reitanlagen ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieses Wegegebot gilt in der offenen Landschaft, im Wald und in Schutzgebieten.

Die wichtigsten Verkehrsregeln für Reiter und Fahrer
So reiten und fahren, daß kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.

 

 Pferde müssen von geeigneten Personen begleitet sein, die ausreichend auf sie einwirken können (Reiten und Führen). Dies gilt auch für Pferdebegleithunde!

Reiter müssen den rechten äußeren Fahrbahnrand benutzen. Zur Fahrbahn gehören nicht die Seitenstreifen und die Böschung.

Reiter dürfen weder auf Gehwegen noch auf Fahrradwegen reiten, dies gilt auch für das Führen von Pferden.

Es können auch Sonderwege für das Reiten (rundes blaues Schild mit Reiter, s. Abb. oben rechts) eingerichtet werden.

Es ist verboten, Pferde von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern aus zu führen.

Beleuchtungspflicht beim Reiten/Fahren bei schlechten Sichtverhältnissen: Reiter müssen eine nach vorn und hinten sichtbare Leuchte mit weißem oder gelbem Licht tragen.

 

Reiten im Verband: ab 4 Pferden zweckmäßig, aber nicht mehr als 12 Pferde (wegen der Gesamtlänge). Da der Verband sich wie ein einheitliches Ganzes bewegt, sind vor allem der Verbandsführer, der am Schluß Reitende (muß Zeichen zum Abbiegen für den Verkehr geben) und die Beleuchtung (vorne weiß und hinten rot oder gelbes Blinklicht) von besonderer Wichtigkeit.

Beim Nichteinhalten der Verkehrsregeln können Reiter und Gespannfahrer wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer wegen Ordnungswidrigkeiten verwarnt und bestraft werden.

2. Reiten und Gespannfahren im Wald
Das Reiten (nicht das Fahren) ist im Wald zum Zwecke der Erholung auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Pferdesportliche Veranstaltungen müssen im Wald genehmigt werden. Das Gespannfahren ist ohne besondere Befugnis im Wald nicht zulässig. Die Erlaubnis muß beim örtlichen Forstamt eingeholt werden. Das Reiten und Fahren im Wald ist Teilnahme am Straßenverkehr, auch hier sind die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten.

 

 Wichtige Regeln und Besonderheiten im Wald
Verboten ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3m Breite, Fußpfaden, Sport- und Lehrpfaden sowie Erholungsflächen (z.B. Grillplatz, Liegewiese u.ä.).

In Erholungswäldern darf nur auf dafür ausgewiesenen (markierten) Wegen geritten werden. Diese Wege müssen also mit einem der beiden abgebildeten Zeichen (Pferdeköpfe) beschildert sein.

In Naturschutzgebieten im Wald darf nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen geritten werden, soweit die Rechtsverordnung des Naturschutzgebietes keine abweichende Regelung enthält.

Es ist umsichtig zu reiten, d.h. andere Waldbesucher dürfen nicht gefährdet oder belästigt werden, Wege sollten nur bei Eignung galoppiert werden, man sollte möglichst wenig Lärm verursachen usw.

Es ist ein ungeschriebenes Gesetz, andere Verkehrsteilnehmer im Schritt zu passieren.

Sperrungen von Forstwegen für Reiter müssen grün/weiß beschildert sein und auf den Schildern muß ein Hinweis auf die rechtlichen Begründung durch §38 LWaldG enthalten sein (Bild dazu ist leider nur in schwarz/weiß vh.)

Das Reiten im Wald ist tageszeitlich nicht beschränkt.

Das Mitführen von Pferdebegleithunden ist in den Waldgesetzen und im Landesjagdgesetz nicht gesondert geregelt, es gelten also dieselben Regeln wie bei Hunden, die von Fußgängern geführt werden.

3. Reiten und Gespannfahren in Feld und Flur
Unter Feld und Flur versteht man die offene, unbebaute und nicht bewaldete Landschaft. Hier ist das Reiten und Fahren außer auf Straßen nur auf hierfür geeigneten beschränkt öffentlichen und privaten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen (z.B. Reitplatz) gestattet. Das Reiten und Fahren ist auch hier Teilnahme am Straßenverkehr, es gelten sinngemäß die Straßenverkehrsregeln (z.B. Vorfahrt).

Regeln für das Reiten und Gespannfahren in der offenen Landschaft
Nicht erlaubt ist das Reiten und Fahren auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite, Sport- und Lehrpfaden.

In Naturschutzgebieten darf nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen geritten und bespannt gefahren werden, soweit die Rechtsverordnung des Naturschutzgebietes keine abweichende Regelung enthält.

In Biospärengebieten ist das Reiten in der Kernzone („Tabuzone“) nicht zulässig, in der Pflegezone nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen erlaubt.

Ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers dürfen auch abgeerntete Felder nicht beritten werden.

Es ist umsichtig zu reiten; so muß die Gangart der Beschaffenheit des Weges und das Tempo den örtlichen Gegebenheiten (wie z.B. Übersicht) angepasst sein.

Es dürfen nur amtliche Verbotsschilder mit gesetzlichen Grund (nach Anhörung!) aufgestellt werden.

Einschränkungen durch Biotop- und Naturschutz
In Naturschutzgebieten, die vor dem 31. 12. 2005 verordnet wurden, darf nur auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen geritten und bespannt gefahren werden. Da zu jedem Naturschutzgebiet eine eigene Verordnung erlassen wird, können sich die Detailbestimmungen zum Reiten und Fahren in den jeweiligen Naturschutzgebieten erheblich unterscheiden. Sie reichen von der Freigabe aller befestigten Fahrwege bis zum generellen Reitverbot.

Beachten Sie bitte, insbesondere beim Pause machen während längerer Ritte, daß auch außerhalb von Naturschutzgebieten bestimmte Biotope nach § 32 NatSchG (§24a NatSchG bis 2005) bereits gesetzlichen Schutz besitzen. Diese Flächen sind im Gegensatz zu Schutzgebieten nicht beschildert.

Freiwillige Kennzeichnung
Der VFD-Landesverband Baden-Württemberg empfiehlt die Kennzeichnung der Pferde mit den grünen Kennzeichen der Reiterverbände am Reithalfter oder Sattel. Damit demonstrieren Sie nach außen hin für jedermann sichtbar Ihre Bereitschaft, sich an die gesetzlichen Regeln zu halten, Rücksicht auf andere Erholungssuchende und die Natur zu nehmen. Grüne Kennzeichen erhalten Sie – auch wenn Sie kein Mitglied sind – bei der VFD-Landesgeschäftsstelle oder über den Pferdesportverband Baden-Württemberg.

Weitere Informationen zum Reitrecht erwünscht? Dann bestellen Sie einfach unsere ausführliche Reitrechtsbroschüre "Alles was Recht ist!" bei der VFD-Landesgeschäftsstelle.

Herzlich willkommen bei www.Reitrecht.de!